Abstimmung des 24. Novembers 2024 im Zeichen des Mietrechts
Im September 2023 haben National- und Ständerat zwei Anpassungen des Obligationenrechts (OR) beschlossen. Beide Änderungen basieren auf Parlamentarischen Initiativen, wobei es einerseits um die Untermiete und andererseits um die Kündigung wegen Eigenbedarf geht. Gegen beide Vorlagen hat der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband das Referendum ergriffen, weshalb am 24. November 2024 über die beiden Änderungen abgestimmt wird.
Untermiete
Bei den Änderungen des OR in Bezug auf die Untermiete handelt es sich um gesetzliche Anpassungen, die insbesondere mehr Rechtssicherheit schaffen. So benötigt die Untermiete neu nicht nur eine mündliche Absprache, sondern auch ein schriftliches Gesuch des Mieters und eine schriftliche Zustimmung des Vermieters. Zudem werden die Bedingungen, unter welchen der Vermieter die Zustimmung verweigern kann, präzisiert und ergänzt. Darüber hinaus darf der Vermieter nun einer Untermiete nicht zustimmen, falls diese länger als zwei Jahre dauern soll. Die Änderungen gelten sowohl für die Untermiete als auch für die Unterpacht.
Kündigung wegen Eigenbedarf
Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumen dürfen nach heutiger Gesetzeslage bestehende Mieterverhältnisse nur innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen beenden, wenn sie einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte gelten machen können. Der Begriff „dringender Eigenbedarf“ ist jedoch besonders in Bezug auf die Beweisführung bei Streitfällen unpräzise. Daher soll das Gesetz dahingehend geändert werden, dass „dringender Eigenbedarf“ durch die Formulierung „bedeutender und aktueller Eigenbedarf“ ersetzt wird. Dabei werden die Rechte der Mieter nicht eingeschränkt. Sie können weiterhin die Kündigungen anfechten und kostenlos bei der Schlichtungsbehörde auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen lassen. Sie haben zudem weiterhin das Recht, die Mietdauer bei Wohnungen um bis zu 4 Jahren und bei Geschäftslokalen um bis zu 6 Jahren zu erstrecken. Eine Verkürzung der Verfahrensdauer ist nicht vorgesehen.
Meine Empfehlung: 2x Ja
Die beiden vorgeschlagenen Mietrechtsanpassungen sind zwar eher geringfügige Gesetzesänderungen, können jedoch in Einzelfällen von grosser Bedeutung sein. Nur wenige Mietverhältnisse sind von Kündigungen wegen Eigenbedarf oder von Untermiete betroffen, aber genau in diesen Fällen schaffen die genannten Anpassungen mehr Rechtssicherheit und klare Regelungen. Davon profitieren alle Beteiligten – Mieter, Vermieter, Schlichtungsbehörden und Gerichte – da es in erster Linie um präzisere gesetzliche Vorgaben geht.
Die Gegner dieser Anpassungen scheinen sich in ihrem Abstimmungskampf darauf zu konzentrieren, unbegründete Ängste zu schüren. Niemand hat das Ziel, die Mietpreise weiter in die Höhe zu treiben oder Familien aus ihren Wohnungen zu vertreiben. Stattdessen geht es darum, für beide Seiten – Mieter und Vermieter – rechtliche Sicherheit in Bezug auf Untermiete und Eigenbedarf zu schaffen. Die Praxis zeigt, dass gerade in diesen Bereichen häufig Unklarheiten bestehen, die zu Streitigkeiten führen können. Die vorgeschlagenen präzisierten Regelungen im Gesetz tragen dazu bei, solche Konflikte zu vermeiden und entlasten dadurch alle Beteiligten. Aus diesen Gründen setzen sich der HEV und ich persönlich für diese wichtigen Anpassungen ein. Klarheit und Rechtssicherheit im Mietrecht sind im Interesse aller.