Überprüfung der Zonen von Kleinsiedlungen und deren Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht
Kleinsiedlungen sind ein elementarer Bestandteil des Erscheinungsbilds des Kantons Zürich. Aktuell sind diese meist den Bauzonen zugewiesen, was bundesrechtswidrig ist. Gemäss Bundesrecht müssen Weiler in der Nichtbauzone liegen, weshalb die Zonierung von Weilern angepasst werden muss. Deshalb überprüft nun die Baudirektion des Kantons Zürich alle Kleinsiedlungen, um diese zu kategorisieren und der entsprechenden Zone zuzuweisen: aussenliegende Ortsteile in Bauzone; Weiler in Weilerzone (Nichtbauzone); kleinere Gebäudegruppen in Landwirtschaftszone.
Fast die Hälfte der überprüften Kleinsiedlungen werden voraussichtlich Nichtbauzonen
Eine Grobüberprüfung führte zum Ergebnis, dass vermutlich ca. die Hälfte der fast 300 Kleinsiedlungen in eine Nichtbauzone umgezont werden müssen. Der Regierungsrat hat am 7. März 2023 eine Verordnung erlassen, welche die provisorischen kantonalen Nutzungszonen gemäss der Grobüberprüfung festsetzt. Diese provisorische Kategorisierung und Zonenzuweisung soll verhindern, dass in den betroffenen Kleinsiedlungen vorübergehen baulich mehr zulässig ist, als dann in der definitiven Regelung. Somit solle sie Fehlentwicklungen vorbeugen.
Enteignung von Eigentümerinnen und Eigentümer - und wer zahlt's?
In dieser Richtplanrevision erfolgt eine Zonenveränderung von Grundstücken. Wenn das Grundstück plötzlich nicht mehr in der Bauzone, sondern neu in der Nichtbauzone liegt, dann verändert dies unzweifelhaft dessen Wert. In diesem Sinne handelt es sich um nichts anderes als eine Enteignung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer. Die Eigentumsgarantie ist in der Bundesverfassung festgeschrieben und sollte voll entschädigt werden.
Eine mögliche Entschädigungspflicht entsteht erst mit dem definitiven Richtplan. Die bereits durch die Verordnung des Regierungsrats eingeschränkten Nutzungsrechte der eigenen Grundstücke sind nur vorübergehend und werden deshalb nicht entschädigt. Ist der definitive neue Richtplan in Kraft, hängt die Entschädigungspflicht von der Überbaubarkeit der Parzelle (Grundstückgrösse, Erschliessung etc.) ab. Grundsätzlich sind dann die Gemeinden in der Pflicht, die enteigneten Personen um den Minderwert ihres Eigentums zu entschädigen. Die Gemeinden wiederum können aus dem kantonalen Mehrwertausgleichsfonds Entschädigungen dafür erhalten. Dass dieser Fonds aktuell noch keine Mittel enthält, zeugt davon, dass wieder einmal nicht im Voraus über die Kosten von solchen Massnahmen nachgedacht wurde. Es bleibt somit vorläufig unklar, wer nun den Wertverlust entschädigen muss - Bund oder Kantone. Solange diese Unklarheit besteht, tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer jegliche Kosten, obgleich sie gegen ihren Willen enteignet wurden! Dass ich gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen aus dem Kantonsrat die Regierung zur Angehung dieser Thematik mittels einer dringlichen Interpellation auffordern musste, zeugt davon, wie gerne auf Kosten der Bürgerinnen und Bürger gehandelt wird.
Schliesslich gilt es noch zu betonen, dass wir in Zeiten des verdichteten Bauens und akuten Wohnungsmangels nun grosse Flächen innerhalb von Kleinsiedlungen zu Nichtbauzonen erklären. Wir verwickeln uns damit in Widersprüche, die es endlich lösungsorientiert und unter Berücksichtigung der Belange von Eigentümerinnen und Eigentümer anzugehen gilt!
Martin Farner-Brandenberger
Präsident HEV Region Winterthur
Kantonsrat FDP